§ 202 Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 92
Nach Gewicht
- BFH, 19.01.2010 – X R 30/09 · (Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO)Zitiert von 4
- FG Baden-Württemberg, 25.09.2019 – 12 K 516/19
- FG Düsseldorf, 13.11.2008 – 12 K 4821/07 F
- BFH, 20.02.2025 – IV R 17/22Mitteilung über ergebnislose Außenprüfung ist kein VerwaltungsaktZitiert von 3
- BFH, 12.09.2014 – VII B 99/13(Zu den Voraussetzungen einer Haftung nach § 71 AO bei Einbindung in einen Umsatzsteuerkarussellbetrug - Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit als Nichtigkeitsgrund)Zitiert von 16
- FG Köln, 20.05.2009 – 9 K 1135/09
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 29.04.2026 – 14 K 1177/22 F
- FG Münster, 14.01.2026 – 6 K 2496/23 G, FZitiert von 1
- FG Münster, 04.12.2025 – 10 K 2377/22 K,G,F
92 Entscheidungen zu § 202 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 202 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/202#abs-1 (1) Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht ein schriftlicher oder elektronischer Bericht (Prüfungsbericht). Im Prüfungsbericht sind die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen darzustellen. Führt die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen, so genügt es, wenn dies dem Steuerpflichtigen schriftlich oder elektronisch mitgeteilt wird. Wurden Besteuerungsgrundlagen in einem Teilabschlussbescheid nach § 180 Absatz 1a gesondert festgestellt, ist im Prüfungsbericht darauf hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/202#abs-2 (2) Die Finanzbehörde hat dem Steuerpflichtigen auf Antrag den Prüfungsbericht vor seiner Auswertung zu übersenden und ihm Gelegenheit zu geben, in angemessener Zeit dazu Stellung zu nehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/202#abs-3 (3) Sollen Besteuerungsgrundlagen in einem Teilabschlussbescheid nach § 180 Absatz 1a gesondert festgestellt werden, ergeht vor Erlass des Teilabschlussbescheids ein schriftlicher oder elektronischer Teilprüfungsbericht; Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 gelten entsprechend.